04/08/2026 0 Kommentare
KI in der Öffentlichkeitsarbeit der Gemeinde: Was bei der Kennzeichnung gilt
KI in der Öffentlichkeitsarbeit der Gemeinde: Was bei der Kennzeichnung gilt
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KI in der Öffentlichkeitsarbeit der Gemeinde: Was bei der Kennzeichnung gilt
Ein Social-Media-Text mit ChatGPT formuliert, ein Foto automatisch aufgehellt, eine Illustration künstlich erzeugt: Seit dem 2. August gelten neue Transparenzpflichten für KI-Inhalte. Artikel 50 des "AI Acts" der Europäischen Union verlangt in bestimmten Fällen eine Kennzeichnung. Für die Öffentlichkeitsarbeit in Gemeinden und Einrichtungen heißt das allerdings nicht, dass nun jeder von KI unterstützte Inhalt einen Warnhinweis braucht.
Judith Armbruster von der neuen Koordinierungsstelle Digitalisierung der EKHN hat die neuen Vorgaben für die kirchliche Praxis eingeordnet.
Die wichtigste Nachricht für alle, die Gemeindebriefe, Websites, Pressemitteilungen oder Social-Media-Kanäle betreuen: Wer einen mit KI-Unterstützung erstellten Text prüft, bei Bedarf überarbeitet und anschließend selbst zur Veröffentlichung freigibt, muss ihn in der Regel nicht kennzeichnen.
Entscheidend sei nicht, ob KI bei der Formulierung geholfen habe, sondern ob ein Mensch die inhaltliche und redaktionelle Verantwortung übernehme, erläutert Armbruster. Kennzeichnungspflichtig werde ein Text vor allem dann, wenn ihn eine KI zu einem Thema von öffentlichem Interesse erzeuge und er anschließend ohne menschliche Prüfung veröffentlicht werde. Auch interne Dokumente wie Protokolle oder Arbeitshilfen müssten üblicherweise nicht gekennzeichnet werden.
Bei Bildern, Audioaufnahmen und Videos verläuft die Grenze anders. Hier lautet die entscheidende Frage: Könnte das Publikum den künstlich erzeugten oder stark veränderten Inhalt für eine echte Aufnahme halten? Ist das möglich, muss die KI-Nutzung kenntlich gemacht werden.
Das betrifft etwa realistisch wirkende Bilder von Menschen, die gar nicht existieren. Auch wer eine reale Person mithilfe von KI in eine andere Umgebung oder Situation versetzt, muss darauf hinweisen. Gleiches gilt für täuschend echte KI-Videos und künstlich erzeugte Stimmen, also so genannte "Deepfakes".
Nicht jede automatische Bildkorrektur braucht deshalb gleich ein KI-Etikett. Helligkeit, Licht oder Kontrast anzupassen, Hintergrundgeräusche aus einer Aufnahme zu entfernen oder kleinere Optimierungen vorzunehmen, löse keine Kennzeichnungspflicht aus, sofern dadurch kein irreführender Eindruck entstehe, so Armbruster. Auch Zeichnungen, Grafiken und andere Darstellungen, die erkennbar nicht realistisch sind, benötigen keinen entsprechenden Hinweis.
Wo eine Kennzeichnung nötig ist, darf sie allerdings nicht im Kleingedruckten verschwinden. Sie müsse für die jeweilige Zielgruppe leicht erkennbar, verständlich und möglichst unmittelbar mit dem Inhalt verbunden sein. Bei Bildern empfiehlt sich deshalb ein Hinweis direkt im Motiv: So bleibt er auch sichtbar, wenn das Bild ohne seine ursprüngliche Bildunterschrift geteilt wird.
Die neue Kennzeichnungspflicht ist zudem kein Freifahrtschein für die Nutzung beliebiger KI-Inhalte. Datenschutz, Urheberrecht, Persönlichkeitsrechte und IT-Sicherheitsvorgaben gelten weiterhin – unabhängig davon, ob ein Inhalt gekennzeichnet wird.
Und auch innerhalb der EKHN ist das Thema noch in Bewegung: Für die dienstliche Nutzung seien derzeit noch keine KI-Anwendungen freigegeben, berichtet Armbruster. Die Beratungen über eigene KI-Richtlinien befänden sich jedoch auf der Zielgeraden. Mit einer Positionierung der EKHN sei zeitnah zu rechnen.
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